Modul 8 · Praxisführung, Haftung, Berufshaftpflicht und Infektionsschutz

Wie Sie Ihre Praxis so führen, dass sie rechtlich trägt — und warum ausgerechnet das Infektionsschutzgesetz Ihre Grenze markiert.

Die bisherigen Module haben geklärt, was Sie dürfen und wie Sie innerhalb der einzelnen Behandlung sorgfältig arbeiten. Dieses Modul weitet den Blick auf die Praxis als Ganzes: Wofür haften Sie, wenn etwas schiefgeht? Warum ist eine Berufshaftpflichtversicherung kein Luxus, sondern Grundausstattung? Wie organisieren Sie Termine, Vertretung, Notfälle und Mitarbeitende rechtssicher? Und schließlich: Wo zieht das Infektionsschutzgesetz eine harte Linie, die Sie als Heilpraktiker niemals überschreiten dürfen? Am Ende wissen Sie, wo Ihre Verantwortung beginnt — und wo sie in ärztliche Hand gehört.


Kapitel 1 · Haftung: Wofür Sie einstehen müssen

Sobald Sie eine Behandlung übernehmen, übernehmen Sie auch Verantwortung dafür, dass diese Behandlung fachlich in Ordnung ist. Geht dabei etwas schief und ein Mensch nimmt Schaden, stellt sich die Frage nach der Haftung — also danach, ob Sie den Schaden ersetzen müssen. Das deutsche Recht kennt dafür zwei Wege, die nebeneinander laufen können.

Der vertragliche Weg: § 280 BGB

Mit jeder Klientin, jedem Klienten schließen Sie einen Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB — das Fundament dazu kennen Sie aus dem Modul zum Behandlungsvertrag). Aus diesem Vertrag schulden Sie eine Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards. Verletzen Sie diese Pflicht und entsteht daraus ein Schaden, greift die zentrale Norm des Vertragsrechts: § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.

Das heißt für Ihre Praxis konkret: Wenn Sie eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzen — etwa unzureichend aufklären, einen Warnhinweis übersehen, eine gebotene Weiterverweisung unterlassen — und der Klient dadurch einen Schaden erleidet, können Sie zum Ersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt — und der Maßstab dafür ist wieder der fachliche Standard Ihres Gebiets, nicht Ihr persönliches Können.

Der deliktische Weg: § 823 BGB

Unabhängig vom Vertrag schützt das Gesetz bestimmte Rechtsgüter gegen jeden. § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet zum Schadensersatz, wer widerrechtlich und schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum eines anderen verletzt. Das ist die deliktische Haftung (aus „unerlaubter Handlung"). Sie braucht keinen Vertrag: Auch wer ohne wirksamen Behandlungsvertrag die Gesundheit eines Menschen schädigt, haftet.

Merksatz: Vertrag (§ 280 BGB) und Delikt (§ 823 BGB) schließen sich nicht aus — sie laufen nebeneinander. Ein Behandlungsfehler kann beide Ansprüche zugleich auslösen; man spricht von Anspruchskonkurrenz. Praktisch bedeutet das: Der geschädigte Klient hat oft mehr als einen rechtlichen Hebel.

Ein Unterschied ist für Sie wichtig: Über § 823 BGB (in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB) kann auch Schmerzensgeld verlangt werden, also Ersatz für immaterielle Schäden. Gerade bei psychischen Schädigungen kann das erhebliche Beträge bedeuten.

Der Behandlungsfehler

Der Kern beider Haftungswege ist derselbe: der Behandlungsfehler. Er liegt vor, wenn Sie vom anerkannten fachlichen Standard abweichen — sei es durch aktives Fehlverhalten (etwas Falsches tun) oder durch Unterlassen (etwas Gebotenes nicht tun). Für den Heilpraktiker für Psychotherapie ist der häufigste und gefährlichste Fehler das Übernahmeverschulden: Wer eine Behandlung übernimmt, für die ihm Kenntnisse, Fähigkeiten oder Mittel fehlen, handelt schon durch die Übernahme selbst schuldhaft.

Die gewissenhafte Prüfung vor der Übernahme ist deshalb Ihre wichtigste Haftungsvorsorge: Liegt das Anliegen in meinem Kompetenzbereich? Oder gehört dieser Zustand in ärztliche Hand — etwa bei akuter Suizidalität, Verdacht auf eine körperliche Ursache, akuter Psychose? Das klare „Das übernehme ich nicht, aber ich helfe Ihnen, die richtige Stelle zu finden" ist keine Schwäche, sondern gelebter Rechtsschutz.

Die Beweislast: § 630h BGB (Anknüpfung an Modul 4)

Wer einen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss ihn im Grundsatz auch beweisen — also der Klient trägt zunächst die Beweislast für Fehler, Schaden und Ursächlichkeit. Genau hier hat der Gesetzgeber aber in § 630h BGB dem Patienten wichtige Beweiserleichterungen an die Hand gegeben, weil er dem Behandler medizinisch meist unterlegen ist. Die Einzelheiten dieser Beweisregeln — grober Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr, Dokumentationsversäumnisse, voll beherrschbare Risiken, Aufklärungs- und Einwilligungsmängel — haben Sie im Modul 4 (Dokumentation und Beweislast) ausführlich gelernt. Halten Sie hier nur die praktische Konsequenz fest:

⚠ Achtung: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall im Zweifel als nicht geschehen. Eine lückenhafte Akte verschiebt die Beweislast zu Ihren Lasten. Saubere, zeitnahe Dokumentation ist damit nicht nur Pflicht aus dem Behandlungsvertrag, sondern Ihr bestes Beweismittel, wenn ein Vorwurf im Raum steht.


Kapitel 2 · Die Berufshaftpflichtversicherung

Sie sehen: Ein einziger Behandlungsfehler-Vorwurf kann Schadensersatz, Schmerzensgeld und langwierige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen — Summen, die eine Praxis und eine Privatperson wirtschaftlich überfordern. Deshalb gilt eine klare Regel: Praktizieren Sie niemals ohne Berufshaftpflichtversicherung.

Warum sie unverzichtbar ist

Eine Berufshaftpflicht ist für den Heilpraktiker keine gesetzliche Pflicht wie etwa die Kfz-Haftpflicht für Autofahrer — aber die großen Berufsverbände schreiben sie ihren Mitgliedern in ihren Berufsordnungen vor, und ohne sie zu arbeiten wäre grob leichtsinnig. Sie schützt nicht nur die geschädigte Person (die im Ernstfall überhaupt jemanden hat, der zahlt), sondern vor allem Sie selbst vor dem finanziellen Ruin.

Was sie abdeckt

Eine gute Berufshaftpflicht leistet zweierlei, und beides ist gleich wichtig:

  • Befriedigung berechtigter Ansprüche: Ist der Vorwurf begründet, zahlt die Versicherung den Schaden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme.
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz): Ist der Vorwurf unbegründet, wehrt die Versicherung ihn für Sie ab — notfalls vor Gericht. Diese Abwehrfunktion ist in der Praxis oft wertvoller als die Zahlung, denn viele Vorwürfe sind haltlos, aber trotzdem teuer zu widerlegen.

Achten Sie bei der Auswahl auf die abgedeckten Schadensarten — hier liegt für den HP-Psych ein wichtiger Punkt:

Schadensart Beispiel Bedeutung für den HP-Psych
Personenschaden Verletzung von Körper oder Gesundheit In der körpernahen Heilkunde zentral; in der Psychotherapie seltener, aber möglich
Sachschaden Beschädigung fremden Eigentums in der Praxis Standard, meist mitversichert
Vermögensschaden Ein finanzieller Nachteil ohne Personen- oder Sachschaden Für den HP-Psych besonders wichtig — reine Vermögensschäden sind nicht in jeder Police enthalten

Merksatz: Prüfen Sie ausdrücklich, ob echte Vermögensschäden mitversichert sind. Gerade in der psychotherapeutischen Arbeit entsteht ein Schaden oft nicht als sichtbare Körperverletzung, sondern als Vermögensnachteil — etwa durch eine unterlassene oder verspätete Weiterverweisung. Eine Police, die nur Personen- und Sachschäden deckt, kann hier eine gefährliche Lücke lassen.

Achten Sie außerdem auf eine ausreichend hohe Deckungssumme, darauf, dass alle Ihre angebotenen Methoden eingeschlossen sind, und auf die Regelungen zu Vertretung und Mitarbeitenden. Wer sein Angebot erweitert, meldet das der Versicherung.


Kapitel 3 · Praxisorganisation

Recht wird im Alltag nicht nur in Haftungsfragen konkret, sondern in ganz praktischen Abläufen. Eine sauber organisierte Praxis ist gelebte Sorgfalt — und beugt vielen Konflikten vor, bevor sie entstehen.

Terminwesen

Ein verlässliches Terminwesen schützt beide Seiten. Vereinbaren Sie Absageregelungen transparent und vorab: Bis wann kann ein Termin kostenfrei abgesagt werden, und wird bei kurzfristiger Absage ein Ausfallhonorar fällig? Ein solches Ausfallhonorar ist grundsätzlich zulässig, wenn es klar vereinbart wurde und der Klient die versäumte Zeit zu vertreten hat — überraschende Rechnungen dagegen sind ein Rechtsverstoß. Führen Sie Ihren Terminkalender außerdem so, dass er dem Datenschutz genügt: Auch der bloße Umstand, dass jemand bei Ihnen in Behandlung ist, unterliegt der Schweigepflicht.

Vertretung

Urlaub, Krankheit, Ausfall — jede Praxis braucht eine Vertretungsregelung. Klären Sie im Vorfeld, wer Sie im Verhinderungsfall vertritt und wie Klienten in dringenden Fällen Hilfe finden. Wichtig: Auch die Vertretung unterliegt der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Geben Sie Klienteninformationen nur im nötigen Umfang und möglichst mit Einverständnis der betroffenen Person weiter. Eine Vertretung, die Akteneinsicht erhält, muss denselben Verschwiegenheitsstandard einhalten wie Sie selbst.

Notfallmanagement

Sie arbeiten mit Menschen in seelischen Krisen — Notfälle sind darum keine Ausnahme, sondern eine einkalkulierte Möglichkeit. Ein durchdachtes Notfallmanagement gehört zur Sorgfaltspflicht:

  • Erreichbarkeit und Grenzen klar kommunizieren: Machen Sie transparent, dass Sie kein 24-Stunden-Krisendienst sind, und nennen Sie von Beginn an die richtigen Anlaufstellen.
  • Notfalladressen bereithalten: Ärztlicher Bereitschaftsdienst (116 117), Notruf (112), örtliche psychiatrische Kliniken, Krisendienste, Telefonseelsorge — griffbereit, nicht erst im Ernstfall gesucht.
  • Die Notfallkette beherrschen: Einschätzen — Sichern — Übergeben — Dokumentieren. Denken Sie an Ihre Garantenstellung: Gegenüber Ihren eigenen Klienten trifft Sie im Notfall eine aktive Handlungspflicht, und die Schweigepflicht steht der Lebensrettung nicht entgegen (rechtfertigender Notstand).

Mitarbeitende und die Schweigepflicht der Gehilfen

Sobald Sie andere Menschen in Ihre Praxis einbeziehen — eine Empfangskraft, eine Bürohilfe, eine Reinigungskraft mit Zugang zu den Räumen — erweitert sich Ihre Verantwortung für die Verschwiegenheit. Die gute Nachricht: Das Gesetz denkt hier mit. § 203 StGB erstreckt die Schweigepflicht ausdrücklich auf die berufsmäßig tätigen Gehilfen des Berufsgeheimnisträgers. Wer bei Ihnen mitarbeitet und dabei mit Klientendaten in Berührung kommt, ist also selbst an die Schweigepflicht gebunden.

Das entbindet Sie aber nicht von Ihrer Organisationspflicht. Das heißt für Ihre Praxis konkret:

  • Belehren und schriftlich verpflichten: Weisen Sie Mitarbeitende nachweislich auf die Schweigepflicht und den Datenschutz hin und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
  • Zugriff begrenzen: Nur so viel Einblick in Akten und Daten, wie die jeweilige Aufgabe erfordert.
  • Technisch und räumlich sichern: Abschließbare Schränke, verschlüsselte, zugriffsgeschützte Systeme; Gespräche und Bildschirme außer Reichweite Dritter.

⚠ Achtung: Ein offen einsehbarer Terminkalender am Empfang, eine laut geführte Namensnennung im Wartebereich oder eine unverschlossene Akte können eine Schweigepflichtverletzung sein — auch ohne dass je ein vertrauliches Wort fiel. Datenschutz ist Teil der Behandlungsqualität, nicht nur lästige Formalie.


Kapitel 4 · Das Infektionsschutzgesetz und der Heilpraktiker

Jetzt kommen wir zu der Grenze, die im Titel dieses Moduls neben der Haftung steht — und die viele Einsteiger unterschätzen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Ziel, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, sie früh zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Es zieht dem Heilpraktiker dabei eine klare, gesetzlich festgeschriebene Grenze. Für Sie als Heilpraktiker für Psychotherapie ist vor allem eine Vorschrift entscheidend — aber der Reihe nach.

Behandlungsverbote: § 24 IfSG

Das Herzstück für den Heilpraktiker ist § 24 IfSG. Vereinfacht gesagt: Die Feststellung (Diagnostik) und Behandlung bestimmter meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten sowie sexuell übertragbarer Krankheiten ist Ärzten vorbehalten. Der Heilpraktiker darf diese Krankheiten nicht behandeln — auch nicht, wenn der Klient es ausdrücklich wünscht.

Gemeint sind insbesondere die in § 6 IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten und die durch die Erreger nach § 7 IfSG verursachten Infektionen sowie sexuell übertragbare Krankheiten. Klassische Beispiele, an denen die Prüfung dieses Verbot gern festmacht: Masern, Tuberkulose, Meningitis, Hepatitis, Diphtherie, Keuchhusten und die sexuell übertragbaren Erkrankungen. Für all diese gilt: Erkennen ja — behandeln nein, sondern unverzüglich zum Arzt verweisen.

Merksatz: § 24 IfSG ist ein Behandlungsverbot, kein Diagnoseverbot im Sinne des Erkennens. Sie müssen die betreffenden Krankheiten so weit kennen, dass Sie sie erkennen oder zumindest den Verdacht schöpfen können — und dann konsequent an den Arzt abgeben. Das Erkennen-und-Verweisen ist genau das, was von Ihnen erwartet wird.

Meldepflichten: §§ 6 und 8 IfSG

§ 6 IfSG listet die namentlich meldepflichtigen Krankheiten auf — gemeldet werden Verdacht, Erkrankung und Tod, und zwar unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt (in der Regel binnen 24 Stunden). § 8 IfSG bestimmt, wer zur Meldung verpflichtet ist.

In erster Linie trifft die Meldepflicht den feststellenden Arzt und die Labore. Für den Heilpraktiker gilt eine nachrangige (subsidiäre) Meldepflicht: Er ist zur Meldung verpflichtet, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. Da Sie eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 24 IfSG aber ohnehin nicht behandeln dürfen, sondern zum Arzt verweisen, läuft die Meldung im Regelfall über den hinzugezogenen Arzt.

⚠ Achtung: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „schon der Arzt meldet", ohne dass ein Arzt tatsächlich eingeschaltet ist. Wenn Sie einen meldepflichtigen Verdacht haben und niemand sonst die Sache in ärztliche Hand nimmt, kann die nachrangige Meldepflicht Sie treffen. Der sichere Weg ist immer: sofort ärztliche Abklärung veranlassen — dann ist auch die Meldefrage geklärt.

Tätigkeits- und Belehrungspflichten: §§ 42 und 43 IfSG

Ein kurzer, aber prüfungsbekannter Nebenschauplatz betrifft den Umgang mit Lebensmitteln. § 42 IfSG enthält Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote für Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten leiden oder bestimmte Erreger ausscheiden, wenn sie gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. § 43 IfSG verlangt, dass solche Personen vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit vom Gesundheitsamt (oder einem beauftragten Arzt) belehrt werden und dies durch eine Bescheinigung nachweisen — die frühere „Gesundheitszeugnis"-Regelung.

Für die typische psychotherapeutische Praxis ist das kaum von Bedeutung, weil dort kein gewerblicher Lebensmittelkontakt stattfindet. Merken sollten Sie sich die Vorschriften trotzdem für die Prüfung — und als Erinnerung daran, dass allgemeine Hygiene in jeder Praxis dazugehört: saubere Räume, Händehygiene, für die körpernahe Heilkunde zusätzlich sachgerechter Umgang mit Instrumenten und ein Hygieneplan. In der großen Heilkunde mit invasiven Maßnahmen wiegen diese Pflichten deutlich schwerer als in der reinen Gesprächspraxis des HP-Psych.

Die Einordnung für den HP-Psych

Fassen wir die vier Bausteine für Ihre Rolle zusammen:

IfSG-Baustein Kern Relevanz HP-Psych
§ 24 Behandlungsverbot Bestimmte übertragbare/sexuell übertragbare Krankheiten sind Ärzten vorbehalten Hoch — erkennen und verweisen
§§ 6, 8 Meldepflicht Meldung ans Gesundheitsamt; HP nachrangig, wenn kein Arzt hinzugezogen Gering — meist über den Arzt
§§ 42, 43 Lebensmittel/Belehrung Tätigkeitsverbote und Belehrung bei Lebensmittelkontakt Sehr gering — kein Lebensmittelkontakt
Allgemeine Hygiene Saubere Praxis, Händehygiene Grundstandard

Merksatz: Für den Heilpraktiker für Psychotherapie ist vom ganzen IfSG vor allem § 24 (Behandlungsverbot) wichtig — und die dazugehörige Kernkompetenz: eine übertragbare Krankheit erkennen oder ihren Verdacht schöpfen und dann zum Arzt verweisen. Behandeln dürfen Sie sie nicht. Das ist dieselbe Grundhaltung, die den ganzen Kurs durchzieht: Der Heilpraktiker kennt seine Grenze und gibt rechtzeitig ab.


Zusammenfassung

  • Zwei Haftungswege laufen nebeneinander: vertraglich über § 280 BGB (Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag) und deliktisch über § 823 BGB (Verletzung von Körper/Gesundheit, mögliches Schmerzensgeld). Ein Behandlungsfehler kann beide zugleich auslösen.
  • Der Behandlungsfehler ist die Abweichung vom anerkannten fachlichen Standard; für den HP-Psych ist das Übernahmeverschulden die häufigste Falle. Die gewissenhafte Prüfung vor der Übernahme ist die wichtigste Haftungsvorsorge.
  • Die Beweislast trägt grundsätzlich der Klient — aber § 630h BGB gewährt ihm Beweiserleichterungen (Details im Modul 4). Lückenhafte Dokumentation verschiebt die Beweislast zu Ihren Lasten: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen.
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Sie befriedigt berechtigte und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Achten Sie darauf, dass neben Personen- und Sachschäden auch echte Vermögensschäden gedeckt sind — für den HP-Psych besonders relevant.
  • Praxisorganisation ist gelebte Sorgfalt: transparentes Terminwesen mit klarer Ausfallregelung, eine Vertretungsregelung (auch die Vertretung unterliegt der Schweigepflicht), ein durchdachtes Notfallmanagement mit griffbereiten Notfalladressen und der Notfallkette.
  • Mitarbeitende/Gehilfen sind über § 203 StGB selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet — Sie müssen sie dennoch belehren, schriftlich verpflichten, den Datenzugriff begrenzen und die Praxis technisch wie räumlich absichern.
  • § 24 IfSG verbietet dem Heilpraktiker die Behandlung bestimmter meldepflichtiger und sexuell übertragbarer Krankheiten — diese gehören ausschließlich in ärztliche Hand. Für den HP-Psych heißt das: erkennen und verweisen.
  • Die Meldepflicht (§§ 6, 8 IfSG) trifft vor allem den Arzt; den Heilpraktiker nur nachrangig, wenn kein Arzt hinzugezogen wurde. §§ 42, 43 IfSG (Lebensmittel/Belehrung) sind für die Gesprächspraxis kaum relevant — allgemeine Hygiene gilt trotzdem.

Heilpraktiker Institut Berlin · digitales Lernportal · Modul „Praxisführung, Haftung, Berufshaftpflicht und Infektionsschutz" · Stand 2026. Dieser Kurs vermittelt allgemeine rechtliche Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Mittwoch, 15. Juli 2026, 14:11