Die Berufe-Landkarte: Abgrenzung und Vorbehaltsbereiche

Wer darf in Deutschland Psychotherapie anbieten, worin unterscheiden sich diese Berufe rechtlich — und wo genau verläuft die Linie, die Sie als Heilpraktiker für Psychotherapie nicht überschreiten dürfen.

Wenn ein Mensch psychotherapeutische Hilfe sucht, begegnen ihm mehrere Berufsgruppen, die auf den ersten Blick Ähnliches tun — und rechtlich doch in ganz verschiedenen Welten arbeiten. Für Ihre eigene Praxis und für die amtsärztliche Überprüfung müssen Sie diese Landkarte sicher zeichnen können: Welcher Beruf beruht auf welcher Rechtsgrundlage, welche Bezeichnung darf wer führen, und welche Tätigkeiten sind allein den Ärzten vorbehalten und damit für Sie gesperrt. Dieses Modul ordnet die Berufe, benennt die verbotenen Bereiche und stellt Ihnen eine praktische „Darf-ich-Liste" an die Hand.

Kapitel 1 · Drei Wege zur Psychotherapie

Halten wir zunächst die drei Berufsbilder auseinander, die einander im Alltag am nächsten stehen. Sie unterscheiden sich nicht in erster Linie durch das, was sie mit einem Klienten im Raum tun, sondern durch ihre Rechtsgrundlage, ihren Ausbildungsweg und den Umfang ihrer Befugnisse.

Der Arzt und der ärztliche Psychotherapeut

Der Arzt hat Medizin studiert und die Approbation als Arzt erworben — die staatliche Zulassung zum Arztberuf. Ärztinnen und Ärzte dürfen die gesamte Heilkunde ausüben: diagnostizieren, körperlich wie psychisch behandeln, Arzneimittel verordnen, Menschen krankschreiben und in eine Klinik einweisen. Wer psychotherapeutisch arbeiten will, absolviert nach dem Studium eine Facharzt-Weiterbildung, etwa zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin, oder erwirbt die Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Dieser ärztliche Psychotherapeut vereint beides: die volle ärztliche Heilkunde und die psychotherapeutische Behandlung. Er ist der Einzige der hier genannten Berufe, der eine seelische Störung erkennen, ein Psychopharmakon verordnen und zugleich die körperliche Seite mit abklären darf.

Der approbierte Psychotherapeut

Der Psychotherapeut im Sinne des Gesetzes ist heute, wer nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) eine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut besitzt. Dieses Gesetz wurde 2020 grundlegend reformiert. Seither führt der Weg über ein eigenes Direktstudium der Psychotherapie mit anschließender staatlicher Approbationsprüfung und einer Weiterbildung.

Vor der Reform war der Weg ein anderer: erst ein abgeschlossenes Psychologie- oder Pädagogikstudium, dann eine mehrjährige postgraduale Ausbildung zum „Psychologischen Psychotherapeuten" oder zum „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten". Beide Begriffswelten begegnen Ihnen noch: Berufskolleginnen und -kollegen, die vor der Reform ausgebildet wurden, führen weiterhin ihre alten Titel. Gemeint ist in allen Fällen dasselbe — der approbierte, akademisch ausgebildete Psychotherapeut, der wissenschaftlich anerkannte Verfahren anwendet und im Rahmen seiner Zulassung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann. Auch er verordnet allerdings keine Medikamente; das bleibt dem Arzt vorbehalten.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie

Der Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie — Ihre künftige Rolle — arbeitet auf einer ganz anderen Grundlage: dem Heilpraktikergesetz (HeilprG). Statt einer Approbation besitzt er eine behördliche Erlaubnis, und diese ist sektoral, also von vornherein auf ein Teilgebiet der Heilkunde beschränkt — eben auf die Psychotherapie. Dass es diese auf Psychotherapie begrenzte Erlaubnis überhaupt gibt, geht auf eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993 zurück, die klarstellte: Die Heilpraktikererlaubnis kann auch für ein Teilgebiet erteilt werden.

Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf psychische Beschwerden mit Krankheitswert eigenverantwortlich feststellen und mit psychotherapeutischen Verfahren behandeln. Aber er verordnet nicht, er schreibt nicht krank, er weist nicht ein, und er rechnet nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Seine Klienten zahlen selbst; manche private Kranken- oder Zusatzversicherung erstattet Heilpraktikerleistungen ganz oder teilweise — die Klärung liegt beim Klienten, und zusichern sollten Sie dazu nichts.

Merksatz: Die Approbation ist die Berufszulassung nach einer staatlich geregelten Ausbildung. Die Heilpraktikererlaubnis ist eine Erlaubnis zur Gefahrenabwehr, für die keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben ist. Beide berechtigen zur Heilkunde — rechtlich sind sie aber völlig verschiedene Dinge.

Die Landkarte auf einen Blick

Arzt / ärztl. Psychotherapeut Approbierter Psychotherapeut Heilpraktiker für Psychotherapie
Rechtsgrundlage Approbation (Bundesärzteordnung) Approbation (PsychThG) Erlaubnis (HeilprG), sektoral
Ausbildung Medizinstudium + Facharzt/Zusatzbez. Psychotherapie-Studium + Approbationsprüfung keine vorgeschrieben; amtsärztl. Überprüfung
Psych. Störung feststellen & psychotherapeutisch behandeln ja ja ja
Medikamente verordnen ja nein nein
Körperliche Heilkunde ja nein nein
Krankschreiben / Klinikeinweisung ja nein nein
Abrechnung gesetzliche Krankenkasse ja ja (im Rahmen der Zulassung) nein

Diese wenigen Zeilen beantworten einen erstaunlich großen Teil aller Abgrenzungsfragen — im Alltag wie in der Überprüfung.

Kapitel 2 · Geschützte Bezeichnungen: Worte, die Ihnen nicht gehören

Auf kaum einem Feld geht in der Praxis so viel schief wie bei den Berufsbezeichnungen — und kaum ein Thema wird von den Gesundheitsämtern so gern geprüft. Der Grund ist ein einfacher Verbraucherschutzgedanke: Ein hilfesuchender Mensch soll auf einen Blick erkennen können, mit welchem Beruf und welcher Qualifikation er es zu tun hat.

Was geschützt ist

Die Bezeichnung „Psychotherapeutin" beziehungsweise „Psychotherapeut" ist gesetzlich geschützt. Führen darf sie nur, wer die entsprechende Approbation besitzt. Dasselbe gilt für die älteren Titel „Psychologischer Psychotherapeut" und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" sowie selbstverständlich für „Ärztin" und „Arzt". Auch „Psychologin" und „Psychologe" darf nur führen, wer den entsprechenden Studienabschluss (Diplom oder Master in Psychologie) hat — dieser Titel knüpft an das Studium an, nicht an eine Behandlungserlaubnis.

Wer sich eine solche Bezeichnung unbefugt zulegt, handelt rechtswidrig und riskiert neben Sanktionen den Vorwurf der Täuschung. Für Sie als künftigen Erlaubnisinhaber wiegt das doppelt schwer: Ein solcher Verstoß kann die Zuverlässigkeit in Frage stellen — und die Zuverlässigkeit ist eine der Grundlagen Ihrer Erlaubnis.

Was Sie führen dürfen

Zulässig ist die amtliche Formel „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" und die gebräuchliche, allgemein akzeptierte Kurzform „Heilpraktiker für Psychotherapie". Entscheidend ist, dass Ihre Bezeichnung das Wort „Heilpraktiker" enthält und die Beschränkung auf die Psychotherapie erkennen lässt. Alles, was eine Approbation suggeriert, ist unzulässig: die bloße Bezeichnung „Psychotherapeut", eine „Praxis für Psychotherapie", die den Heilpraktikerstatus verschleiert, oder Aufmachungen, die den Eindruck einer ärztlichen oder psychologischen Zulassung erwecken.

Einen fachlichen Tätigkeitsschwerpunkt dürfen Sie durchaus benennen — etwa „Schwerpunkt Angststörungen" oder „Verfahren: Verhaltenstherapie" —, solange die Angabe den Tatsachen entspricht und die Berufsbezeichnung selbst korrekt bleibt.

⚠ Achtung: Werbung mit Erfolgs- oder Heilversprechen ist untersagt — sowohl nach dem Heilmittelwerbegesetz als auch nach dem Wettbewerbsrecht. Ein Satz wie „Heilerfolg garantiert" ist doppelt problematisch. Der Grundsatz für Ihre gesamte Außendarstellung lautet: sachlich informieren ja, Erfolg versprechen nie.

Fallbeispiel · Das neue Praxisschild

Frau K. hat ihre Erlaubnis als Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie frisch erhalten. Für Schild und Website überlegt sie drei Varianten: erstens „Psychotherapeutin — Praxis für Angst und Depression"; zweitens „Praxis für Psychotherapie (HeilprG) — Heilerfolg garantiert"; drittens „Heilpraktikerin für Psychotherapie — Schwerpunkt Angststörungen".

Variante eins scheidet aus: „Psychotherapeutin" ist die geschützte Bezeichnung der Approbierten. Variante zwei scheitert doppelt — zwar ist der Zusatz „HeilprG" ein Schritt in Richtung Transparenz, aber das Erfolgsversprechen „Heilerfolg garantiert" ist verbotene Werbung. Variante drei ist richtig: Sie nennt den Status offen und darf einen zutreffenden Schwerpunkt angeben.

Kapitel 3 · Die Vorbehaltsbereiche der Ärzte

Der Kern der Abgrenzung liegt in einem Begriff: dem Vorbehaltsbereich. Bestimmte Tätigkeiten hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Ärzten (oder anderen approbierten Berufen) vorbehalten — sie sind damit für jeden Heilpraktiker gesperrt, für den Heilpraktiker für Psychotherapie erst recht, weil seine Erlaubnis ohnehin nur den seelischen Sektor abdeckt. Machen Sie sich diese verbotenen Bereiche fest zu eigen.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Die Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist allein dem Arzt vorbehalten — das ergibt sich aus dem Arzneimittelrecht. Kein Heilpraktiker darf ein Rezept ausstellen, auch nicht der große Heilpraktiker. Für Sie als Heilpraktiker für Psychotherapie geht es noch weiter: Weil die medikamentöse Behandlung eine körperlich wirkende Maßnahme ist, liegt sie insgesamt außerhalb Ihres seelischen Sektors.

Das bedeutet konkret: Sie stellen keine Rezepte aus. Sie empfehlen auch keine rezeptfreien Präparate zur Behandlung, Sie geben keine Dosierungsempfehlungen, und Sie raten niemals zum Absetzen oder Verändern einer ärztlich verordneten Medikation. Über Psychopharmaka sollten Sie fachlich viel wissen — um Wirkungen und Nebenwirkungen bei Ihren Klienten einordnen und im Gespräch zur ärztlichen Klärung motivieren zu können. Das Verordnen selbst bleibt außen vor.

Somatische Heilkunde außerhalb der Psychotherapie

Ihre Erlaubnis ist sektoral. Alles, was körperliche Heilkunde ist, liegt für Sie im Verbotsbereich — genau wie für jeden Menschen ohne Erlaubnis. Sie führen keine körperlichen Untersuchungen durch und behandeln keine körperlichen Erkrankungen, auch dann nicht, wenn sie eng mit der psychischen Problematik zusammenhängen. Sie messen keinen Blutdruck zur Krankheitsabklärung, Sie nehmen kein Blut ab, Sie verordnen keine Diät als Heilbehandlung, Sie führen keine körpernahen invasiven Verfahren durch.

Wichtig ist die richtige Reaktion, wenn sich hinter einem seelischen Bild eine körperliche Ursache verbergen könnte — etwa eine Schilddrüsenstörung hinter einer vermeintlichen Depression: Dann veranlassen Sie die ärztliche Abklärung. Der Grundsatz „organische Ursachen zuerst ausschließen" ist damit nicht nur fachlich, sondern auch rechtlich Ihre Leitplanke.

Bestimmte Diagnostik

Nicht jede Diagnostik ist Ihnen erlaubt. Die psychodiagnostische Beurteilung im Rahmen der Psychotherapie — Anamnese, Exploration, das Einordnen der Beschwerden in ein Störungsbild, der Einsatz anerkannter psychometrischer Verfahren — gehört zu Ihrem Sektor. Apparative und körperliche Diagnostik dagegen — bildgebende Verfahren, Laboranalysen zur Krankheitsfeststellung, neurologische Untersuchungen — ist ärztliche Heilkunde und für Sie tabu. Auch hier gilt: Wo eine solche Abklärung nötig erscheint, verweisen Sie an den Arzt, statt selbst tätig zu werden.

Weitere ausdrückliche Vorbehalte

Zwei Bereiche sind durch eigene Gesetze so streng geschützt, dass sie jedem Heilpraktiker ausdrücklich verboten sind:

  • Zahnheilkunde — vorbehalten den Zahnärzten (und Ärzten).
  • Geburtshilfe — vorbehalten Ärzten und Hebammen.

Für Ihre Praxis spielen beide kaum eine Rolle, aber sie gehören zum sicheren Wissen dazu: Ein Heilpraktiker darf hier unter keinen Umständen tätig werden.

Merksatz: Verboten sind — für jeden Heilpraktiker — verschreibungspflichtige Arzneimittel, Zahnheilkunde und Geburtshilfe. Für den Heilpraktiker für Psychotherapie kommt hinzu: die gesamte körperliche Heilkunde. Sein Feld ist ausschließlich die Seele.

Kapitel 4 · Die Darf-ich-Liste

Fassen wir Erlaubtes und Verbotenes zu einer praktischen Liste zusammen, mit der Sie im Alltag schnell entscheiden können. Sie hat drei Ebenen: was Sie dürfen, was Ihnen verboten ist, und wo auch innerhalb des Erlaubten besondere Vorsicht gilt.

Was Sie dürfen

Ihre Erlaubnis trägt weiter, als manche denken. Sie dürfen:

  • psychische Störungen mit Krankheitswert eigenverantwortlich feststellen — ohne ärztliche Überweisung, ohne Delegation,
  • anerkannte psychotherapeutische Verfahren anwenden, die Sie erlernt haben und beherrschen,
  • Erstgespräche und Befunderhebung durchführen, eine Arbeitsdiagnose im Rahmen der gängigen Klassifikation stellen, die Behandlung planen und durchführen,
  • dafür ein Honorar vereinbaren und eine eigene Praxis führen.

Das ist keine „Therapie zweiter Klasse", sondern eigenverantwortliche Heilkunde auf einem klar umgrenzten Gebiet.

Was Ihnen verboten ist

  • Keine Verordnung und keine Medikamentenempfehlung. Kein Rezept, keine Dosierung, kein Rat zum Absetzen.
  • Keine körperliche Untersuchung und keine körperliche Behandlung — auch nicht bei körperlich-seelischen Mischbildern; hier gilt: ärztlich abklären lassen.
  • Keine Zahnheilkunde, keine Geburtshilfe.
  • Keine Krankschreibung, keine Klinikeinweisung, keine Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse.
  • Keine Zwangsmaßnahmen. Sie dürfen niemanden festhalten, einsperren oder gegen seinen Willen behandeln — Zwang ist ausschließlich Sache von Ärzten, Behörden und Gerichten.

Fallbeispiel · „Etwas zum Schlafen"

Herr B., 48, ist wegen einer depressiven Episode bei Ihnen in Behandlung. Heute berichtet er, er habe seit Tagen kaum geschlafen, und bittet: „Können Sie mir nicht etwas zum Schlafen geben? Oder wenigstens sagen, welches Mittel aus der Drogerie hilft?"

Rechtlich und fachlich korrekt reagieren Sie in drei Schritten. Erstens die klare, freundliche Grenze: Sie geben und empfehlen kein Präparat — Verordnung und konkrete Mittel-Empfehlung sind nicht Ihr Gebiet, und das sagen Sie ihm offen. Zweitens die aktive Weiterleitung: Anhaltende schwere Schlafstörung bei Depression gehört ärztlich beurteilt; Sie motivieren Herrn B. zum Haus- oder Facharztbesuch. Drittens die fachliche Wachsamkeit: Schlaflosigkeit bei Depression kann das Risiko einer Selbstgefährdung erhöhen — die behutsame Frage danach gehört in genau dieses Gespräch.

Besondere Vorsicht: Kinder und Jugendliche

Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist besondere Zurückhaltung geboten. Rechtlich ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Heilpraktiker für Psychotherapie Minderjährige behandeln darf, umstritten und je nach Auslegung unterschiedlich — schon deshalb, weil die Arbeit mit Minderjährigen eine eigene Qualifikation verlangt und der Einbezug der Sorgeberechtigten rechtlich anspruchsvoll ist. Praktisch heißt das: Ohne eine spezifische Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten sollten Sie hier nicht tätig werden. Im Zweifel gehört ein Kind in die Hände eines darauf spezialisierten, approbierten Behandlers.

Vorsicht auch innerhalb des erlaubten Sektors

Selbst innerhalb Ihres Sektors dürfen Sie nicht alles, was Sie theoretisch dürften. Zwei Rechtsgedanken ziehen die Grenze nach innen:

Das Übernahmeverschulden. Sie dürfen eine Behandlung nur übernehmen, wenn Sie dafür ausreichend qualifiziert sind. Die Erlaubnis öffnet Ihnen den Sektor — sie bescheinigt Ihnen nicht die Kompetenz für jede Methode und jedes Störungsbild. Wer eine schwere Traumafolgestörung behandelt, ohne dafür ausgebildet zu sein, und Schaden anrichtet, haftet: Das Verschulden liegt schon in der Übernahme.

Die Pflicht zur ärztlichen Einbindung. Bei schweren Krankheitsbildern — akute Psychosen, schwere depressive Episoden, ausgeprägte Selbstgefährdung, Verdacht auf organische Ursachen, schwere Essstörungen mit körperlicher Gefährdung — endet die Alleinbehandlung. Hier gebietet die Sorgfaltspflicht, ärztliche beziehungsweise fachärztliche Behandlung einzubinden oder ganz zu übergeben.

Kapitel 5 · Grenzen erkennen, zusammenarbeiten, weiterverweisen

Aus alledem folgt eine Haltung, die im Fachgespräch wie im Alltag den entscheidenden Unterschied macht: Das Erkennen der eigenen Grenzen ist kein Mangel, sondern ein Kernbestandteil verantwortlicher Praxis.

Die Prüffrage für jede Situation

Bevor Sie allein handeln, prüfen Sie in drei Stufen:

  1. Sektor? Liegt die Tätigkeit überhaupt in meinem seelischen Sektor — oder ist sie körperliche Heilkunde, Verordnung, ein anderer Vorbehaltsbereich?
  2. Kompetenz? Bin ich für dieses Störungsbild und diese Methode ausreichend ausgebildet?
  3. Schwere? Verlangt die Schwere des Falls die Einbindung eines Arztes oder einer Klinik?

Nur wenn alle drei Antworten tragen, handeln Sie allein. Andernfalls beginnt die Weiterverweisung.

Merksatz: Der Satz „Ich darf das nicht" ist nie das Ende Ihrer Verantwortung, sondern der Anfang der Weiterleitung.

Die Verweispflicht und die gute Zusammenarbeit

Erkennen Sie, dass ein Anliegen ärztlich abgeklärt oder fachärztlich behandelt werden muss, dann verweisen Sie aktiv — Sie benennen die Grenze offen, motivieren zum Arzt-, Fach- oder Klinikbesuch und unterstützen mit Einverständnis des Klienten den Kontakt. Bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit reicht das bloße Verweisen nicht: Dann organisieren Sie Hilfe unmittelbar (Notruf, Klinik, sozialpsychiatrischer Dienst).

Die Zusammenarbeit mit Ärzten und approbierten Psychotherapeuten ist dabei kein Konkurrenzverhältnis, sondern der Normalfall guter Versorgung. Viele Klienten werden zugleich hausärztlich oder fachärztlich betreut. Ein Austausch mit den Mitbehandelnden ist wertvoll — er setzt aber die Schweigepflichtentbindung des Klienten voraus, die Sie schriftlich und zweckgebunden einholen. So bleibt jeder in seiner Rolle: Der Arzt trägt die körperliche und die medikamentöse Seite, Sie tragen die psychotherapeutische Begleitung im Rahmen Ihrer Erlaubnis.

Fallbeispiel · Der Verdacht hinter dem Verdacht

Frau L., 52, kommt mit anhaltender Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Gewichtszunahme zu Ihnen. Im Verlauf fällt Ihnen auf, dass die Beschwerden erst seit wenigen Monaten bestehen und von starker Kälteempfindlichkeit begleitet sind. Statt allein psychotherapeutisch weiterzuarbeiten, sprechen Sie den Verdacht einer möglichen körperlichen Ursache offen an und bitten Frau L., dies hausärztlich abklären zu lassen — etwa die Schilddrüsenfunktion. Sie stellen selbst keine körperliche Diagnose und behandeln sie nicht; Sie stoßen die richtige Klärung an und begleiten Frau L. weiter, sobald der körperliche Befund vorliegt.

Zusammenfassung

  • Drei Wege zur Psychotherapie: Arzt / ärztlicher Psychotherapeut (Approbation, volle Heilkunde), approbierter Psychotherapeut (PsychThG, seit 2020 Direktstudium; kein Verordnungsrecht) und Heilpraktiker für Psychotherapie (sektorale Erlaubnis nach HeilprG).
  • Approbation ist nicht Erlaubnis: Die Approbation folgt einer staatlich geregelten Ausbildung; die Heilpraktikererlaubnis ist eine Gefahrenabwehr-Erlaubnis ohne vorgeschriebenen Ausbildungsweg.
  • Titelschutz beachten: „Psychotherapeut", „Psychologischer Psychotherapeut" und „Psychologe" sind geschützt. Zulässig ist „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" bzw. „Heilpraktiker für Psychotherapie" — die Beschränkung muss erkennbar sein.
  • Werbung: sachlich informieren ja, Erfolg oder Heilung versprechen nie — sonst drohen Verstöße gegen HWG und UWG und Zweifel an der Zuverlässigkeit.
  • Ärztliche Vorbehaltsbereiche, für Sie gesperrt: verschreibungspflichtige Arzneimittel, gesamte körperliche Heilkunde, apparative/körperliche Diagnostik, Zahnheilkunde, Geburtshilfe, Krankschreibung, Klinikeinweisung, Kassenabrechnung.
  • Erlaubt: eigenverantwortliches Feststellen und psychotherapeutisches Behandeln seelischer Störungen mit anerkannten Verfahren in eigener Praxis.
  • Besondere Vorsicht bei Kindern und Jugendlichen (Qualifikation und Sorgeberechtigte; rechtlich umstritten) sowie bei schweren Verläufen — dort greifen Übernahmeverschulden und die Pflicht zur ärztlichen Einbindung.
  • Grenzen erkennen und verweisen: Prüffrage „Sektor? Kompetenz? Schwere?" — bei körperlichem Verdacht oder schwerem Verlauf ärztlich abklären lassen, mit Schweigepflichtentbindung zusammenarbeiten, bei akuter Gefahr sofort Hilfe organisieren.

Heilpraktiker Institut Berlin · digitales Lernportal · Modul „Die Berufe-Landkarte: Abgrenzung und Vorbehaltsbereiche" · Stand 2026. Dieser Kurs vermittelt allgemeine rechtliche Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Mittwoch, 15. Juli 2026, 14:11