Das Fundament: Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung

Zwei knappe Rechtstexte aus dem Jahr 1939 tragen bis heute Ihre gesamte Tätigkeit — dieses Modul zeigt Ihnen, wie sie zusammenwirken und was daraus für Ihre Praxis folgt.

Alles, was Sie als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie tun dürfen — und alles, was Sie lassen müssen —, lässt sich auf zwei erstaunlich kurze Rechtsquellen zurückführen: das Heilpraktikergesetz (HeilprG) und die Erste Durchführungsverordnung dazu (1. DVO). Wer diese beiden Texte und ihr Zusammenspiel verstanden hat, besitzt das Fundament, auf dem jedes weitere Rechtsthema dieses Kurses aufbaut. Genau darum steht dieses Modul am Anfang.

Wir gehen dabei so vor, wie es der ganze Kurs hält: Wir nennen Paragrafen sparsam und immer zusammen mit ihrer Funktion in Klartext. Sie sollen am Ende keine Normen zitieren können, sondern die eine Frage sicher beantworten, die über allem steht: Was darf ich — und was nicht?

Merksatz: HeilprG = das kurze Grundgesetz Ihrer Tätigkeit. 1. DVO = die Ausführungsbestimmung, die sagt, wie man die Erlaubnis bekommt und wie sie verwaltet wird.


Kapitel 1 · Das Heilpraktikergesetz: eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt

Das Fundament Ihrer künftigen Tätigkeit ist ein bemerkenswert kurzes Gesetz aus dem Jahr 1939 — bis heute in Kraft und im Lauf der Jahrzehnte mehrfach bereinigt. Sein Kerngedanke steht gleich im ersten Paragrafen und lässt sich in einem Satz sagen: Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, braucht dafür eine staatliche Erlaubnis.

Juristen nennen diese Konstruktion eine „Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt", und dieser Begriff ist tatsächlich prüfungsrelevant. Er bedeutet: Die Ausübung der Heilkunde durch Nichtärzte ist grundsätzlich verboten — es sei denn, der Staat erlaubt sie im Einzelfall. Die Erlaubnis ist also nicht die Regel mit ein paar Ausnahmen, sondern umgekehrt: die Ausnahme von einem Verbot. Wer ohne Erlaubnis heilkundlich tätig wird, macht sich strafbar — dazu am Ende dieses Moduls mehr.

Was das Gesetz will: Schutz der Bevölkerung

Warum überhaupt ein solches Gesetz? Der Zweck des HeilprG ist der Schutz der Volksgesundheit. Der Staat will verhindern, dass Menschen ohne ausreichende Kenntnisse anderen durch heilkundliche Tätigkeit Schaden zufügen. Das ist der rote Faden, der sich durch das ganze Berufsrecht zieht und der Ihnen an vielen Stellen wiederbegegnet: Es geht nicht darum, Ihnen einen Beruf zu erschweren, sondern darum, Gefahren von den Patientinnen und Patienten fernzuhalten. Wenn Sie sich diesen Zweck merken, können Sie viele Detailfragen selbst ableiten — die Systematik des Gesetzes folgt fast immer dem Gedanken der Gefahrenabwehr.

Der Schlüsselbegriff: „Ausübung der Heilkunde"

Damit hängt alles an einer einzigen Definition. Wenn Heilkunde ohne Erlaubnis verboten ist, muss man wissen: Was ist eigentlich Heilkunde? Auch das definiert das Gesetz, und diese Definition sollten Sie sinngemäß wiedergeben können.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen — auch dann, wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Drei Bestandteile dieser Definition sind entscheidend:

  • „Feststellung" gehört dazu. Schon das Diagnostizieren ist Heilkunde — nicht erst das Behandeln. Wer ohne Erlaubnis eine Depression „feststellt", übt bereits unerlaubt Heilkunde aus. Für Ihre Praxis heißt das konkret: Diagnostik ist kein harmloser Vorbereitungsschritt, sondern bereits der erlaubnispflichtige Kern Ihrer Tätigkeit.
  • „Berufs- oder gewerbsmäßig" heißt: auf Wiederholung angelegt oder gegen Entgelt, also nicht nur einmalig aus Gefälligkeit. Der gut gemeinte Rat unter Freunden ist keine Heilkunde — die regelmäßige, planmäßige Tätigkeit in einer Praxis sehr wohl.
  • Die Rechtsprechung ergänzt ein ungeschriebenes Merkmal: Die Tätigkeit muss ärztliche Fachkenntnisse erfordern oder gesundheitliche Schäden verursachen können. Genau deshalb fällt Psychotherapie unter die Heilkunde — und etwa reine Lebensberatung ohne Krankheitsbezug nicht. Die Grenze zwischen erlaubnisfreiem Coaching und erlaubnispflichtiger Behandlung verläuft am Krankheitswert des Anliegens.

Merksatz: Heilkunde beginnt nicht erst bei der Behandlung, sondern schon bei der Feststellung. Wer diagnostiziert, übt Heilkunde aus — und braucht dafür eine Erlaubnis.

Das dritte Merkmal ist praktisch das wichtigste. Es erklärt, warum ein Ernährungsberater, ein Fitnesstrainer oder ein Coach in aller Regel keine Erlaubnis braucht, ein Psychotherapeut ohne Approbation aber sehr wohl: Sobald es um das Feststellen und Behandeln von etwas mit Krankheitswert geht, sind wir im Bereich der Heilkunde — und damit im Anwendungsbereich des HeilprG.


Kapitel 2 · Die sektorale Erlaubnis: beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Ursprünglich kannte das Gesetz nur eine einzige, umfassende Heilpraktikererlaubnis — den „großen Heilpraktiker", der die gesamte Heilkunde ausüben darf. Dass es Sie als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie überhaupt gibt, verdanken Sie der Rechtsprechung: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Leitentscheidung von 1993 klargestellt, dass die Erlaubnis auch sektoral erteilt werden kann — also beschränkt auf ein Teilgebiet der Heilkunde. Seither existiert die auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis, im Sprachgebrauch kurz: der Heilpraktiker für Psychotherapie.

„Sektoral" ist wörtlich zu nehmen

Das Wort „sektoral" ist die vielleicht wichtigste Weichenstellung dieses ganzen Moduls, deshalb nehmen wir es genau. Ihre Erlaubnis deckt ausschließlich die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ab. Was das umfasst und was nicht, lässt sich klar sortieren.

Was die sektorale Erlaubnis umfasst:

  • die eigenverantwortliche Feststellung (Diagnostik) psychischer Störungen mit Krankheitswert,
  • deren psychotherapeutische Behandlung mit den Methoden, die Sie beherrschen,
  • die Führung einer eigenen Praxis, ohne ärztliche Überweisung und ohne Delegation.

Was die sektorale Erlaubnis nicht umfasst:

  • jede körperliche Untersuchung und körperliche Behandlung — auch wenn ein körperliches Symptom mit der psychischen Problematik zusammenhängt,
  • die Verordnung von Medikamenten und jede Form der Pharmakotherapie,
  • alle anderen Gebiete der Heilkunde außerhalb der Psychotherapie.

Alles außerhalb des Sektors Psychotherapie liegt für Sie genauso im Verbotsbereich wie für einen Menschen ganz ohne Erlaubnis. Das ist keine kleinliche Einschränkung, sondern die logische Kehrseite einer beschränkten Erlaubnis: Wer nur ein Teilgebiet erlaubt bekommt, für den bleibt der Rest gesperrt.

⚠ Achtung: Die sektorale Erlaubnis macht Sie nicht zu einem „kleinen großen Heilpraktiker". Sie sind auf dem Gebiet der Psychotherapie voll eigenverantwortlich — aber jeder Schritt in Richtung Körpermedizin oder Arzneimittel führt sofort aus Ihrer Erlaubnis heraus.

Eigenschaften der Erlaubnis

Die Erlaubnis selbst hat ein paar Eigenschaften, die gern abgefragt werden und die Sie sicher kennen sollten:

Eigenschaft Bedeutung
personengebunden Die Erlaubnis gehört Ihnen persönlich, nicht Ihrer Praxis oder Ihrem Arbeitgeber.
bundesweit Sie gilt in ganz Deutschland, unabhängig davon, welches Gesundheitsamt sie erteilt hat.
unbefristet Sie läuft nicht ab und muss nicht verlängert werden.
kein Examen Sie ist keine bestandene Berufsausbildung und kein akademischer Abschluss, sondern eine behördliche Erlaubnis.

Der letzte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit — er führt uns direkt zum Wesen der amtsärztlichen Überprüfung.


Kapitel 3 · Die Überprüfung durch das Gesundheitsamt: Gefahrenabwehr, kein Befähigungsnachweis

Die Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde; in der Praxis läuft das über das Gesundheitsamt. Wie die Erlaubnis erteilt wird und welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, steht nicht im kurzen Gesetz selbst, sondern in seiner Ausführungsbestimmung — der 1. DVO, die wir gleich im nächsten Kapitel genauer ansehen.

Der entscheidende Gedanke: keine Prüfung im schulischen Sinn

Halten Sie einen zentralen Gedanken fest, denn er wird oft missverstanden: Die amtsärztliche Überprüfung ist rechtlich keine Prüfung im schulischen Sinn, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.

Der Amtsarzt stellt nicht fest, ob Sie eine besonders gute Therapeutin oder ein besonders guter Therapeut sind. Er stellt fest, ob von Ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ausginge. Nur wenn diese Frage mit Nein beantwortet werden kann, wird die Erlaubnis erteilt. Die Überprüfung ist also kein Befähigungsnachweis (kein Beleg dafür, dass Sie etwas besonders gut können), sondern ein Unbedenklichkeitsnachweis (ein Beleg dafür, dass von Ihnen keine Gefahr ausgeht).

Merksatz: Die Überprüfung fragt nicht „Können Sie es gut?", sondern „Gehen von Ihnen Gefahren aus?" — Gefahrenabwehr, nicht Befähigungsnachweis.

Diese Denkweise erklärt vieles. Sie erklärt, warum in der Überprüfung Grenzfragen, Notfälle, das Erkennen eigener Grenzen und das Rechtswissen ein so großes Gewicht haben: Genau dort entstünden Gefahren, wenn jemand sie nicht beherrschte. Und sie erklärt, warum das Gesetz Ihnen den Weg zum Wissen nicht vorschreibt — es prüft nur das Ergebnis.

Der Ablauf der Überprüfung

Der Ablauf ist bundesweit eingespielt:

  1. Schriftliche Überprüfung: Für den Heilpraktiker für Psychotherapie umfasst sie einen Fragenkatalog im Multiple-Choice-Format aus dem Gebiet der Psychotherapie und des Berufsrechts. Wer die schriftliche Hürde nimmt, wird zum nächsten Schritt geladen.
  2. Mündliches Fachgespräch: Hier prüft der Amtsarzt — oft mit einer weiteren fachkundigen Person — im Gespräch, ob von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit ausginge. Typische Themen sind das Erkennen von Grenzen der eigenen Tätigkeit, der Umgang mit Notfällen und psychiatrischen Krisen sowie das Berufsrecht.

Die genaue Ausgestaltung — Zahl der Fragen, Bestehensgrenzen, Termine — kann sich je nach Land und Verwaltungspraxis unterscheiden; maßgeblich ist stets die aktuelle Regelung des zuständigen Amtes. Das Prinzip ist überall gleich: erst schriftlich, dann mündlich, und beides unter dem Leitgedanken der Gefahrenabwehr.

Die Amtsgebühren

Für das gesamte Verfahren erhebt das Gesundheitsamt Amtsgebühren, je nach Amt etwa 300 bis 600 Euro. Diese Gebühren sind unabhängig von den Kosten einer Ausbildung oder Vorbereitung und fallen bei der Behörde selbst an. Wer sich auf die Überprüfung vorbereitet, sollte sie von Anfang an transparent einplanen — sie sind ein fester Bestandteil des Weges zur Erlaubnis, über den man offen sprechen sollte.

⚠ Achtung: Die Amtsgebühren des Gesundheitsamts (ca. 300–600 €) sind nicht in den Kosten einer Vorbereitung enthalten. Rechnen Sie sie separat ein und weisen Sie später auch Ihre eigenen Klienten transparent auf mögliche Kosten hin — offener Umgang mit Kosten gehört zur seriösen Berufsausübung.


Kapitel 4 · Die 1. Durchführungsverordnung: die Bedienungsanleitung zum Gesetz

Das HeilprG selbst ist, wie gesehen, sehr kurz — es stellt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf, aber es sagt kaum etwas darüber, wie man die Erlaubnis konkret bekommt. Diese Lücke füllt die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO). Sie ist gewissermaßen die Bedienungsanleitung zum Gesetz: Sie regelt das Verfahren, die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten.

Was die 1. DVO regelt

Die 1. DVO konkretisiert vor allem drei Dinge:

  • die Voraussetzungen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, damit die Erlaubnis erteilt werden darf,
  • die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt, aus der die amtsärztliche Überprüfung hervorgeht,
  • die Zuständigkeit und Teile des Verwaltungsverfahrens.

Der zweite Punkt ist der Kern: Die Verordnung ordnet an, dass die Erlaubnis nur erteilt wird, wenn die Überprüfung ergibt, dass von der antragstellenden Person keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Damit ist die in Kapitel 3 beschriebene Logik der Gefahrenabwehr in der DVO rechtlich verankert. Die Kenntnisüberprüfung ist also kein Selbstzweck und kein Schulexamen, sondern das gesetzlich vorgesehene Mittel, um genau diese eine Frage zu beantworten.

Die persönlichen Voraussetzungen

Neben der bestandenen Überprüfung knüpft die 1. DVO die Erteilung an eine Reihe persönlicher Voraussetzungen. Sie stellen sicher, dass nur geeignete und zuverlässige Personen die Erlaubnis erhalten. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:

  • ein Mindestalter (traditionell 25 Jahre),
  • ein Mindestmaß an Schulbildung (im historischen Verordnungstext „abgeschlossene Volksschulbildung", heute erfüllt durch mindestens einen Hauptschulabschluss),
  • die Zuverlässigkeit der Person, üblicherweise nachgewiesen durch ein einwandfreies Führungszeugnis,
  • die gesundheitliche Eignung, insbesondere das Fehlen von Sucht- oder schweren psychischen Erkrankungen, die die Ausübung ausschließen würden, häufig nachgewiesen durch ein ärztliches Attest.

Auffällig ist, was nicht auf dieser Liste steht: keine bestimmte Ausbildung, kein Studium, kein Praktikum, keine Mindeststundenzahl. Der Gesetzgeber schreibt den Weg zum Wissen nicht vor — er prüft nur das Ergebnis und die persönliche Eignung. Genau darin liegt die Besonderheit des Heilpraktikerrechts gegenüber den approbierten Heilberufen.

Merksatz: HeilprG stellt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf — die 1. DVO sagt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren die Erlaubnis erteilt wird. Beides zusammen bildet das Fundament.

Rücknahme und Widerruf: die Erlaubnis ist kein Besitz auf ewig

Zum Fundament gehört schließlich das Wissen, dass die Erlaubnis auch wieder entzogen werden kann. Dafür gibt es zwei Wege mit zwei Begriffen, die gern in Kombination abgefragt werden:

  • Rücknahme: Die Erlaubnis hätte von Anfang an nie erteilt werden dürfen, weil eine Voraussetzung schon bei der Erteilung fehlte — etwa wenn Vorstrafen verschwiegen wurden. Die Behörde nimmt die Erlaubnis dann rückwirkend zurück.
  • Widerruf: Die Voraussetzungen lagen bei der Erteilung vor, sind aber nachträglich weggefallen — etwa wenn jemand durch schwerwiegende Verstöße seine Zuverlässigkeit verliert oder gesundheitlich dauerhaft ungeeignet wird.

Eine einfache Eselsbrücke: Rücknahme = von Anfang an falsch. Widerruf = später weggefallen.


Kapitel 5 · Was ohne Erlaubnis verboten ist — und welche Folgen drohen

Kehren wir zum Ausgangspunkt zurück: Das HeilprG ist eine Verbotsnorm. Was bedeutet dieses Verbot in der Praxis, und was passiert, wenn jemand dagegen verstößt?

Der verbotene Bereich

Ohne die entsprechende Erlaubnis ist es verboten, berufs- oder gewerbsmäßig Heilkunde auszuüben — also Krankheiten oder Leiden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, wenn dies ärztliche Fachkenntnisse erfordert oder Schäden verursachen kann. Für Ihr Gebiet heißt das konkret: Niemand darf ohne die sektorale Erlaubnis (oder ohne ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Approbation) psychische Störungen mit Krankheitswert feststellen und psychotherapeutisch behandeln.

Und weil Ihre Erlaubnis sektoral ist, gilt der Gedanke auch für Sie selbst nach innen: Jede Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Psychotherapie — körperliche Untersuchung, körperliche Behandlung, Arzneimittelverordnung — ist für Sie unerlaubte Heilkunde, obwohl Sie eine Erlaubnis besitzen. Die Erlaubnis schützt Sie nur innerhalb ihres Sektors.

Die Rechtsfolgen unerlaubter Heilkunde

Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Heilkunde ausübt, muss mit ernsten Folgen rechnen. Sie lassen sich in drei Ebenen sortieren:

  • Strafrechtlich: Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde ist eine Straftat. Das HeilprG stellt sie unter Strafe; angedroht sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Kommen andere Verstöße hinzu — etwa das unbefugte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung wie „Psychotherapeut" oder eine irreführende Werbung —, können weitere Straf- und Bußgeldtatbestände greifen.
  • Zivilrechtlich: Wer ohne Erlaubnis oder außerhalb seiner Kompetenz behandelt und dadurch einen Schaden verursacht, haftet dafür. Hinzu kommt: Ein Behandlungsvertrag über eine verbotene Tätigkeit kann nichtig sein, und der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflicht greift für rechtswidrige Tätigkeiten regelmäßig nicht.
  • Verwaltungsrechtlich: Die Behörde kann die Tätigkeit untersagen und weitere Maßnahmen ergreifen. Für Erlaubnisinhaber steht bei schweren Verstößen die Zuverlässigkeit in Frage — und damit die Grundlage der eigenen Erlaubnis, die dann widerrufen werden kann.

⚠ Achtung: Schon eine einzelne Behandlung außerhalb Ihres Sektors — etwa eine körperliche Untersuchung oder eine Arzneimittelempfehlung — kann als unerlaubte Ausübung der Heilkunde gewertet werden. Der sicherste Schutz ist, im Zweifel innerhalb des Gebiets der Psychotherapie zu bleiben und rechtzeitig an einen Arzt zu verweisen.

Ein fiktives Beispiel

Frau L. hat keine Heilpraktikererlaubnis. Sie bietet gegen Honorar „psychologische Beratung" an, stellt dabei aber regelmäßig fest, ihre Klienten litten an Depressionen und Angststörungen, und behandelt diese mit einem eigenen Therapieprogramm. Obwohl sie ihr Angebot „Beratung" nennt, übt sie der Sache nach Heilkunde aus: Sie stellt Krankheiten mit Krankheitswert fest und behandelt sie berufsmäßig. Die Bezeichnung ändert nichts — entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit. Frau L. handelt damit rechtswidrig und macht sich strafbar. Die Lehre für Ihre eigene Praxis: Nicht das Etikett entscheidet, sondern was Sie tun. Wer diagnostiziert und behandelt, ist im Bereich der Heilkunde — mit allem, was das rechtlich bedeutet.


Zusammenfassung

  • Das HeilprG (1939) ist eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt: Heilkunde ohne ärztliche Approbation ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine staatliche Erlaubnis liegt vor. Zweck ist der Schutz der Volksgesundheit.
  • „Ausübung der Heilkunde" ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten. Schon das Feststellen (Diagnostizieren) gehört dazu; die Grenze zum erlaubnisfreien Coaching verläuft am Krankheitswert.
  • Die sektorale (beschränkte) Erlaubnis „beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" geht auf das Bundesverwaltungsgericht (1993) zurück. Sie umfasst Feststellung und psychotherapeutische Behandlung psychischer Störungen — nicht körperliche Untersuchung/Behandlung, Arzneimittel oder andere Heilkundegebiete.
  • Die amtsärztliche Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist Gefahrenabwehr, kein Befähigungsnachweis: geprüft wird, ob von der Person eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht — schriftlich und mündlich.
  • Die 1. DVO ist die Ausführungsbestimmung: Sie regelt Verfahren, persönliche Voraussetzungen (u. a. Mindestalter, Schulbildung, Zuverlässigkeit/Führungszeugnis, gesundheitliche Eignung) und die Kenntnisüberprüfung. Eine bestimmte Ausbildung schreibt sie nicht vor.
  • Die Erlaubnis ist personengebunden, bundesweit, unbefristet — aber kein Examen. Sie kann durch Rücknahme (von Anfang an fehlende Voraussetzung) oder Widerruf (nachträglicher Wegfall) entzogen werden.
  • Amtsgebühren von etwa 300–600 € fallen beim Gesundheitsamt an und sollten transparent eingeplant werden.
  • Unerlaubte Heilkunde ist strafbar und zieht zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen nach sich; für Sie zählt schon jeder Schritt aus dem Sektor Psychotherapie heraus dazu.

Heilpraktiker Institut Berlin · digitales Lernportal · Modul „Das Fundament: Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung" · Stand 2026. Dieser Kurs vermittelt allgemeine rechtliche Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Last modified: Wednesday, 15 July 2026, 2:11 PM